Über das aktuelle Urteil des BGH zur Parkplatzunfällen wurde zwar schon alles gesagt, aber bei
Weitem noch nicht von jedem...
Der Bundesgerichtshof zur Geltung der Rechts-Vor-Links-Regelung auf Parkplätzen, Urteil vom
22.11.2022 -VI ZR 344/21
Um was ging es im Urteil?
Der Kläger fuhr mit seinem PKW auf dem Parkplatz eines Baumarktes auf einer zwischen
Parkbuchten befindlichen Fahrgasse. Die Parkbuchten waren durch farbliche Markierung
gekennzeichnet. Ansonsten war der gesamte Parkplatz, einschließlich der Fahrgassen, in gleicher
Weise gepflastert. Die von dem Beklagtenfahrzeug genutzte Fahrgasse kreuzte sich mit der von dem
Klägerfahrzeug genutzten Fahrgasse. Da das Beklagtenfahrzeug aus Sicht des Klägers von links kam,
glaubte der Kläger, dass er gemäß § 8 StVO (Rechts-vor-Links-Regelung) Vorfahrt hatte. Als es im
Kreuzungsbereich zu einem Unfall kam, war der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte zu 100 % für
den Unfallschaden des Klägers haften müsse.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH hat entschieden, dass der Kläger seinen Schaden nicht vollständig erstattet erhält, sondern
nur anteilig. Da dem Beklagten im konkreten Fall angelastet wurde, dass er zu schnell gefahren war,
musste er den Schaden das Klägers zu 70 % tragen. Der BGH hat dem Beklagten jedoch nicht
angelastet, gegen die Vorfahrtsregel Rechts-vor-Links verstoßen zu haben. Denn wäre dem Beklagten
ein Vorfahrtsverstoß vorzuhalten gewesen, hätte er für den Schaden des Klägers 100 % haften
müssen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Rechts-vor-Links-Regelung im Kreuzungsbereich ist in § 8 StVO geregelt. Die Entscheidung des
BGH stellt klar, dass eine Kreuzung auf einem Parkplatz keine Kreuzung im Sinne von § 8 StVO ist.
Theoretisch kann es zwar Kreuzungen im Sinne von § 8 StVO auf einem Parkplatz geben, hierbei
müssen sich allerdings Fahrbahnen kreuzen, an denen beispielsweise keine Parkbuchten liegen.
Sobald an einer der sich kreuzenden Fahrbahnen Parkbuchten liegen, liegt keine Kreuzung in Sinne
von § 8 StVO vor und die Rechts-vor-Links-Regelung hat keine Geltung. Im Ergebnis bedeutet dies,
dass man sich als Fahrer auf einem Parkplatz mit anderen Fahrern beispielsweise durch Blickkontakt
über die Reihenfolge zu verständigen hat. Bei einem Unfall auf dem Parkplatz kommt es damit
grundsätzlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an, wie die Haftung auf die Beteiligten zu
verteilen ist.